Pecopteris arborescens, Nassfeld - Fritz Messner
Scorpaena prior – Drachenkopffisch, St. Margarethen (Burgenland), Miozän, Badenium
3 / 9 Zygopleura variabilis - Schnecken, Streitmandeltal, Tennengebirge (Salzburg), Trias, Rhaetium
4 / 9 Neusticosaurus, Trias, Gailtaler Alpen - Charly Weiss
Lithophaga - verfüllte Bohrlöcher von Bohrmuscheln – Mannersdorf (NÖ), Miozän, Badenium
6 / 9 Concavus concavus – Seepockenkolonie, Eggenburg (NÖ), Miozän, Eggenburgium
Pectiniden in Corallinaceenkalk - St. Margarethen (Burgenland), Miozän, Badenium
Retiophyllia polycladus – Koralle, Zlambach (OÖ), Trias, Rhaetium
9 / 9 Metopaster muelleri – Kissenseestern, St. Margarethen (Burgenland), Miozän, Badenium

Statuten

§ 1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein führt den Namen „Österreichische Paläontologische Gesellschaft“ (ÖPG).

(2) Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.

(3) Die Errichtung von Zweigvereinen in allen Bundesländern ist nicht beabsichtigt.

§ 2. Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, ist eine wissenschaftliche Vereinigung zur Pflege und Förderung der Paläontologie in Österreich. Dieser Zweck wird vor allem durch Veranstaltungen und der Herausgabe von Druckschriften verfolgt.

§ 3. Tätigkeit zur Verwirklichung des Vereinszweckes

(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 angeführten Tätigkeiten verwirklicht werden.

(2) Als ideelle Mittel dienen:

a) Vorträge, Tagungen, Führungen, Veranstaltungen aller Art;
b) Herausgabe von Druckschriften.

(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge;
b) Spenden und Subventionen.

§ 4. Arten der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche, Ehrenmitglieder und Förderer.

(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbetrages fördern. Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein bzw. um die Paläontologie ernannt werden.

§ 5. Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereines können alle unbescholtenen physischen Personen sowie juristische Personen werden.

(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag eines Mitgliedes und durch eine 2/3 Mehrheit im Vorstand.

Förderer: sind solche Mitglieder, die jährlich mindestens den 10-fachen Mitgliedsbeitrag entrichten.

(4) Vor Konstituierung des Vereines erfolgt die (vorläufige) Aufnahme von Mitgliedern durch den (die) Proponenten.

Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereines wirksam.

§ 6. Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.

(2) Der Austritt kann nur mit 31. 12. jedes Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens drei Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.

(3) Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz dreimaliger Mahnung länger als 24 Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.

(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.

(Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen).

(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

§ 7. Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen bzw. zum kostenlosen Bezug allfälliger Schriften der Gesellschaft und der Jahresgabe. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 8. Vereinsorgane

Organe des Vereines sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).

§ 9. Die Generalversammlung

(1) Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb des Kalenderjahres statt.

(2) Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen 8 Wochen stattzufinden. Die Mitglieder erhalten mit der Einladung zur Generalversammlung die Wahlvorschläge für den Präsidenten und den Vorstand und haben dieselben als Stimmzettel dem Vorstand zu übersenden oder bei der Generalversammlung persönlich abzugeben. Streichungen oder Änderungen sind möglich. Um einen Kandidaten zu streichen oder hinzuzufügen, ist eine einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Der Präsident ernennt nach der Wahl aus den neuen Vorstandsmitgliedern den Vizepräsidenten, Schriftführer, Kassier und Schriftleiter.

(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 2 Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 8 Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.

(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmsberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. (Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig).

(7) Die Generalversammlung soll während der Jahrestagung abgehalten werden und ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder (bzw. ihrer Vertreter) (Abs. 6) beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 15 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.

(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident in dessen Verhinderung der Vizepräsident. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 10. Aufgabenkreis der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungs-abschlusses;

2. Beschlussfassung über den Voranschlag;

3. Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;

4. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;

5. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;

6. Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft;

7. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines;

8. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 11. Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, Vizepräsidenten, Schriftführer, Kassier, Schriftleiter und mindestens 3 Beiräten.

(2) Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.

(3) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Der Präsident darf in ununterbrochener Folge nur für 4 Jahre im Amt bleiben.

(4) Der Vorstand wird vom Präsidenten in dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten schriftlich oder mündlich einberufen.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Ist der Vorstand zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Vorstandssitzung 15 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(7) Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung der Vizepräsident. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.

(8) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).

(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.

(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

§ 12. Aufgabenkreis des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

1. Erstellung des Jahresvoranschlages, sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;

2. Vorbereitung der Generalversammlung;

3. Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlungen;

4. Information der Mitglieder über Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins in den Generalversammlungen;

5. Verwaltung des Vereinsvermögens;

6. Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern;

7. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines.

§ 13. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1) Der Präsident ist das höchste Leitungsorgan. Ihm obliegt die Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug, ist er berechtigt, auch die Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(2) Der Schriftführer hat den Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.

(3) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.

(4) Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden sind vom Präsidenten und vom Schriftführer, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Präsidenten und vom Kassier gemeinsam zu unterfertigen.

(5) Im Falle der Verhinderung tritt an die Stelle des Präsidenten der Vizepräsident. Schriftführer und Kassier werden im Falle ihrer Verhinderung von Mitgliedern des Beirates vertreten.

§ 14. Die Rechnungsprüfer

(1) Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

(3) Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 3, 8, 9 und 10 sinngemäß.

§ 15. Das Schiedsgericht

(1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 30 Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind endgültig.

§ 16. Auflösung des Vereines

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen und ist verpflichtet, die freiwillige Auflösung in einem amtlichen Blatte zu verlautbaren.

(3) Im Falle der Auflösung soll das Vereinsvermögen für paläontologische Zwecke gebunden dem Naturhistorischen Museum Wien zukommen.

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